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   KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06   

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https://dejure.org/2007,23998
KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06 (https://dejure.org/2007,23998)
KG, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 191/06 (https://dejure.org/2007,23998)
KG, Entscheidung vom 28. September 2007 - 9 U 191/06 (https://dejure.org/2007,23998)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2008, 852
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.11.1966 - VI ZR 49/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    An der entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1967, 930) ist trotz einiger Gegenstimmen (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 1793; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, Auflage, § 19 Rn. 98; Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 336 - 338) festzuhalten.

    Auch wenn die Zulässigkeit einer Drittschadensliquidation bei Amtspflichtverletzung eines Notars in dem Urteil BGH WM 1983, 416 offen gelassen wurde, ist die eingangs genannte Entscheidung (BGH NJW 1967, 930) nicht überholt, sondern im Urteil BGH NJW 1991, 2696, 2697 für den Sonderbereich der Notarhaftung wiederum in Bezug genommen worden.

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Grundsätzlich kann dem Geschädigten nicht deshalb ein Mitverschulden angerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er einen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können; eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Schadensursache im Bereich der Eigenverantwortung des Geschädigten entstanden ist und dieser diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die nach der Sachlage erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1998, 1486, 1488 m. w. N.).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Als Geldinstitut kann die Klägerin einen entgangenen Anlagezins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als abstrakten Schadensersatz beanspruchen (vgl. BGH NJW 1992, 109; BGH NJW 1995, 1954).
  • BGH, 08.11.1984 - III ZR 132/83

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Betreuungsvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Der Darlehensvertrag begründete nicht nur einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Bearbeitungskosten, sondern ist konkludent dahin auszulegen, dass die Klägerin die vereinbarten Darlehenszinsen bereits ab Hinterlegung auf dem Notaranderkonto beanspruchen konnte, obwohl das Darlehen damit im Rechtssinne noch nicht gewährt war; dafür spricht auch die Regelung zur Bereitstellungsprovision (vgl. BGH NJW 1985, 730, 731).
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Der Schutzzweck der notariellen Amtspflicht steht der Anrechnung eines Mitverschuldens entgegen, wenn sich - wie hier - durch amtspflichtwidriges Verhalten des Notars genau das Risiko verwirklicht hat, dessen Eintritt er verhindern sollte (vgl. BGH NJW 2000, 734, 736).
  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Dabei kann dahin stehen, ob ein eigener - durch Abtretung auf die Klägerin übergangener - Amtshaftungsanspruch der Zedentin zu bejahen ist, nämlich ob der Beklagte die ihm erteilten Treuhandauflagen ersichtlich auch im Interesse der Zedentin zu beachten hatte (vgl. BGH NJW 1999, 2183), was davon abhängt, ob dem Beklagten das Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der Zedentin bekannt war bzw. ob die entsprechende Behauptung im Schriftsatz der Klägerin vom 21.7.2006 gemäß §§ 529, 531 ZPO als unstreitig zu behandeln ist.
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97

    Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Ferner hat der BGH (NJW 1998, 1864) die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation in einem Fall mittelbarer Stellvertretung unabhängig von der Frage bejaht, ob der Beklagte als Notar oder als Rechtsanwalt tätig geworden war.
  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Der entgangene Zinsgewinn stellt einen Folgeschaden dar, der unabhängig von Verzug des Beklagten zu ersetzen ist (s. a. BGH NJW 1992, 1223; BVerwGE 115, 15; OLG Nürnberg ZfSch 2000, 12).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 2 C 42.00

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen erhöhten

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Der entgangene Zinsgewinn stellt einen Folgeschaden dar, der unabhängig von Verzug des Beklagten zu ersetzen ist (s. a. BGH NJW 1992, 1223; BVerwGE 115, 15; OLG Nürnberg ZfSch 2000, 12).
  • BGH, 08.02.1990 - IX ZR 63/89

    Amtshaftung des Notars bei Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus KG, 28.09.2007 - 9 U 191/06
    Die Amtspflicht des Notars, die Auszahlungsvoraussetzungen zu beachten, soll den Hinterleger auch dagegen schützen, dass sein noch zulässiger Widerruf des Treuhandauftrages und die darauf gegründete Rückerstattung des Treuguts vereitelt wird (vgl. BGH NJW-RR 1990, 629, 631).
  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 221/90

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde;

  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 300/81

    Schadenersatzanspruch gegen einen Notar bei Amtspflichtverletzung -

  • BGH, 03.05.1995 - XI ZR 195/94

    Höhe des Verzugsschadens von Banken

  • OLG Köln, 16.11.2005 - 11 U 163/04

    Schadensersatz, Beweislast

  • OLG Hamm, 04.05.1970 - 11 U 264/69
  • KG, 07.05.2013 - 9 U 189/12

    Notarhaftung: Abwicklung eines Bauträgervertrags über ein Notaranderkonto;

    Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind auch im Bereich der Notarhaftung anwendbar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 28. September 2007, 9 U 191/06, WM 2008, 852, juris Rn. 16).

    Der Senat hält vielmehr an seiner im Urteil vom 28. September 2007 (9 U 191/06 = WM 2008, 852) vertretenen Auffassung fest, dass es einem Notar ebenso wie einem anderen Schädiger nicht zugute kommen kann, wenn sich ein durch sein amtspflichtwidriges Verhalten entstandener Schaden zufällig von dem Anspruchinhaber auf einen Dritten verlagert (Senat, a.a.O., juris Tz. 16).

    Zudem gilt, dass der Schutzzweck der notariellen Amtspflicht der Anrechnung eines Mitverschuldens entgegensteht, wenn sich - wie hier - durch amtspflichtwidriges Verhalten des Notars genau das Risiko verwirklicht hat, dessen Eintritt er verhindern sollte (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - juris Tz. 41 = NJW 2000, 734; Senat, Urteil vom 28. September 2007 - 9 U 191/06 - juris Tz. 32 = WM 2008, 852).

  • KG, 05.07.2013 - 9 U 189/13
    Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind auch im Bereich der Notarhaftung anwendbar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 28. September 2007, 9 U 191/06, juris, Rn. 16).
  • KG, 07.05.2013 - 9 U 189/13
    Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind auch im Bereich der Notarhaftung anwendbar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 28. September 2007 - 9 U 191/06 -, juris, Rn. 16).
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